AGB / Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
- Sämtliche, auch zukünftige Aufträge werden ausschließlich gem. den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingung durchgeführt. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir unser Einverständnis ausdrücklich schriftlich erklären.
- Lieferbedingungen für den Schiffsversand bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
- Nebenabreden und Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
II. Vertragschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind zur Lieferung nur bei schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Bestätigung durch uns verpflichtet.
III. Lieferzeiten
- Die Lieferzeiten bestimmen sich nach der aus unserer Auftragsbestätigung ersichtlichen Individualabrede. Im Falle der Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von der Lieferfrist entbunden.
- Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestellung des Transportmittels verladebereit zur Verfügung steht.
- Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Störungen unseres Betriebes oder des Betriebes von Vorlieferanten, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, werden die Lieferfristen für die Dauer dieser Auswirkungen angemessen verlängert. Lieferverzug tritt nicht ein.
- Bei von uns zu vertretender Nichteinhaltung der Lieferfristen und Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Käufer bei Nachweis eines konkreten Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zum Betrage von insgesamt 5 % des Wertes der nicht erfolgten Lieferung verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Unsere Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
- Wird die Auslieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so können wir beginnend 7 Tage nach Zugang der Versandbereitschaft Lagergeld i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen.
IV. Lieferung und Leistung
- Teilleistungen sind zulässig, falls dieses nicht den Vertragzweck gefährdet.
- Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
- Bei Verkäufen nach Gewicht gilt das auf der Versandstation festgestellte Gewicht, beim Verkauf von Stückzahlen oder Kubikmetern die beim Verladen ermittelte Menge. Erhöhungen der Frachten oder Gestehungskosten sowie neu eingeführter Verkehrsbelastungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
- Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers, und zwar auch bei franko-Preisen, wenn wir den Transport übernehmen und wenn die Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort erfolgt.
- Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden berechnet.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Liefertage geltenden Satz gesondert berechnet.
- Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto vom Waren-Netto-Betrag einschließlich Mehrwertsteuer zu erfolgen, wobei Fracht und Verpackung nicht skontierfähig sind, oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Eine Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
- Werden die vorstehenden Zahlungsfristen überschritten, können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber i. H. v. 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Sollte an dem Geschäft ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB beteiligt sein, so können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber i. H. v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatzverlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Es steht uns jederzeit frei, für bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren ohne Angabe von Gründen Sicherheiten oder Zahlungen zu verlangen.
- Werden Schecks oder Wechsel gegeben, gilt die Zahlung erst bei Einlösung als bewirkt. Diskont-, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge als berechtigt erweist.
VI. Gewährleistung
- Die Ware ist vom Käufer bei Anlieferung unverzüglich zu überprüfen. Stückzahldifferenzen sind sofort nach Erhalt der Ware auf der Lieferquittung zu vermerken. Spätere Stückzahlreklamationen können keine Berücksichtigung finden.
- Beanstandungen der Warenbeschaffenheit müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware telefonisch oder fernschriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Liefererhalt hier eintreffend schriftlich spezifiziert geltend gemacht werden.
- Die gerügte Ware muß im Zustande der Anlieferung verbleiben. Der Käufer ist zur lastenfreien und sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.
- Im Falle begründeter Reklamation erfolgt nach unserer Wahl entweder eine Ersatzleistung, ein Rücktritt vom Vertrag oder eine angemessene Kaufpreisminderung, weitergehende Ansprüche, auch Ersatz von Lager- und Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit nicht kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen gehaftet wird.
VII. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders gezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung.
- Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Falls der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die Lage oder das Verhalten des Käufers gefährdet sind, sind wir befugt, sowohl lastenfreie Übersendung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware vom Käufer oder dessen Abnehmen zu verlangen als auch diese Waren auf Kosten des Käufers abzuholen und darüber zu verfügen.
- Von einer Pfändung der Ware oder sonstiger Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs gem. § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, sofern er nicht im Verzug ist, veräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen sind ausgeschlossen.
- Die Forderung des Käufers aus dem Verkauf wird an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren oder Leistungen ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, eine Auskunft über den Verbleib der vorbehaltenen Waren zu geben, uns entsprechenden Einblick in seine Geschäftsbücher zu gewähren und die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben. Zum Einzuge der abgetretenen Forderungen ist der Käufer nur bis zum Widerruf nach unserem freien Ermessen berechtigt.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VIII. Anwendung deutschen Rechts und Gerichtsstand
- Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer einer anderen Rechtsordnung angehört.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeit ist Mettmann.
Haan, im Januar 2004